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HORSE COMPANY
GLASHOF
 
   
 

AKTUELLES

 
   
 

 

Für unseren Betrieb gelten nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung folgende Regelungen

Zugang wird grundsätzlich nur für:

  • Betriebsangehörige und
  • Pferdebesitzer oder dessen Beauftragte
gewährt.

Dienstleistende dürfen die Stall- und Sportanlagen nur betreten, wenn diese von einer der vorgenannten Personengruppen beauftragt wurden.

Für alle Personen gelten nachstehende Regelungen:
 Warnstufen  Stallanlagen  Reithalle  Reitplatz,Roundpen,Außenanlagen 
 Ohne Warnstufe 
 aber Indikator "Neuinfizierte" > 35
 3G
& med. MNB 
 3G
& med. MNB 
 keine
 Warnstufe 1 3G
& med. MNB 
 2G
& med. MNB 
 3G
 Warnstufe 2 3G
& med. MNB 
 2G+
& FFP2;KN95 
 2G 
 Warnstufe 3 3G
& med. MNB 
 2G+
& FFP2;KN95 
 2G+
& FFP2;KN95 
der Nachweis über eine negative Testung entfällt (2G + Regelung) nach §8b Abs. 4 und 5, wenn bei der Nutzung der Sportanlage je teilnehmende Person eine Fläche von mind. 10 Quadratmetern zur Verfügung steht oder die die Sportler*innen geboostert sind.

Die aktuell geltende Warnstufe ist auf der Webseite des Landkreis Nienburg publiziert.

Nachweispflicht:

Der Zutritt zu den Stallungen und Sportanlagen wird nur gewährt, wenn die entsprechenden Nachweise den Stallbetreibern vor Betreten der Anlage vorgelegt werden.

Maskenpflicht:

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) gemäß den Vorgaben der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist zu beachten. Generelle Maskenpflicht gilt für alle betriebsfremden Personen (Trainer, Hufschmiede, Tierärzte, Trainer usw.). Für Pferdebesitzer und Betriebsangehörige gilt das Tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung immer dann, wenn einander unbekannte Personen einen Mindestabstand von 1,5 Meter nicht einhalten können.

In und auf den Sportanlagen (Reithalle, Reitplatz und Roundpen) gilt eine generelle Maskenpflicht unter Beachtung der jeweiligen Warnstufe. Bei sportlicher Betätigung (z.B. beim Reiten) gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Sportanlagen nicht.

Zugang zur Reithalle, Reitplatz und Roundpen zur Wahrung des Tierwohls:

Ist die Nutzung der Reithalle, Reitplatz und Roundpen zur Wahrung des Tierwohls unerlässlich, so können, abweichend zu o.g. Regelungen, auch nicht immunisierte Personen Zugang erhalten, wenn eine negative Testung gemäß § 7 Nds. Corona-Verordnung vorgelegt wird. Die Nutzung der Sportanlage (Reithalle, Reitplatz und Roundpen) hat sich für diesen Fall auf einen zwingend erforderlichen Umfang zu beschränken.

Zugang zur Reithalle, Reitplatz und Roundpen für Berufsreiter*innen und Trainer*innen etc., die ihre Tätigkeit berufsmäßig ausüben gilt die 3G-Regel.

Maximale Personenanzahl in den Stallgassen und Sportanlagen (mind. 10 qm/Person-Regel):

 Reithalle  Reitplatz  Wallach-Stall  Stuten-Stall 
 6 Personen  10 Personen  10 Personen  6 Personen