Dienstleistende dürfen die Stall- und Sportanlagen nur betreten, wenn diese von einer der vorgenannten Personengruppen beauftragt wurden.
Für alle Personen gelten nachstehende Regelungen:
Warnstufen
Stallanlagen
Reithalle
Reitplatz,Roundpen,Außenanlagen
Ohne Warnstufe aber Indikator "Neuinfizierte" > 35
3G & med. MNB
3G & med. MNB
keine
Warnstufe 1
3G & med. MNB
2G & med. MNB
3G
Warnstufe 2
3G & med. MNB
2G+ & FFP2;KN95
2G
Warnstufe 3
3G & med. MNB
2G+ & FFP2;KN95
2G+ & FFP2;KN95
der Nachweis über eine negative Testung entfällt (2G + Regelung) nach §8b Abs. 4 und 5, wenn bei der Nutzung der Sportanlage je teilnehmende Person eine Fläche von mind. 10 Quadratmetern zur Verfügung steht oder die die Sportler*innen geboostert sind.
Der Zutritt zu den Stallungen und Sportanlagen wird nur gewährt, wenn die entsprechenden Nachweise den Stallbetreibern vor Betreten der Anlage vorgelegt werden.
Maskenpflicht:
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) gemäß den Vorgaben der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist zu beachten. Generelle Maskenpflicht gilt für alle betriebsfremden
Personen (Trainer, Hufschmiede, Tierärzte, Trainer usw.). Für Pferdebesitzer und Betriebsangehörige gilt das Tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung immer dann, wenn einander unbekannte Personen einen Mindestabstand von 1,5 Meter nicht einhalten können.
In und auf den Sportanlagen (Reithalle, Reitplatz und Roundpen) gilt eine generelle Maskenpflicht unter Beachtung der jeweiligen Warnstufe. Bei sportlicher Betätigung (z.B. beim
Reiten) gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Sportanlagen nicht.
Zugang zur Reithalle, Reitplatz und Roundpen zur Wahrung des Tierwohls:
Ist die Nutzung der Reithalle, Reitplatz und Roundpen zur Wahrung des Tierwohls unerlässlich, so können, abweichend zu o.g. Regelungen, auch nicht immunisierte Personen Zugang erhalten, wenn eine negative Testung gemäß § 7 Nds. Corona-Verordnung vorgelegt wird. Die Nutzung der Sportanlage (Reithalle, Reitplatz und Roundpen) hat sich für diesen Fall auf einen zwingend erforderlichen Umfang zu beschränken.
Zugang zur Reithalle, Reitplatz und Roundpen für Berufsreiter*innen und Trainer*innen etc., die ihre Tätigkeit berufsmäßig ausüben gilt die 3G-Regel.
Maximale Personenanzahl in den Stallgassen und Sportanlagen (mind. 10 qm/Person-Regel):